VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DIRKS GMBH & CO. KG

1.   GELTUNG DER BEDINGUNGEN

Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen sowie Einkaufsbedingungen des Bestellers unter Hinweis auf die seinerseits formulierten Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Seiten des Verkäufers schriftlich bestätigt werden.

2.   ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese
ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3.   PREISE

Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk, Verpackung wird nach Aufwand berechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellungen gültigen Preise des Verkäufers.

4.   ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Monaten, Reparaturen, Formen und Werkzeuge sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Vom Verkäufer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe der zurzeit gültigen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Soweit
dem Verkäufer nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich wesentliche Vermögensverschlechterungen beim Käufer ergeben, die den Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährden, oder gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.   LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung, der rechtzeitigen Materialbeistellung sowie der Musterfreigabe des Bestellers. Grundsätzlich
sind die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers und bei Unterlieferanten
eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.   VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge bis zu 10%, auch bei Teillieferungen, bleiben vorbehalten. Der Käufer erkennt sollte Mengenabweichungen ausdrücklich an. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch für den Fall einer frachtfreien Anlieferung. Versandweg und Verkehrsmittel sind der Wahl des Verkäufers unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendwelche Sendungen an eine andere Anschrift als an die des Käufers, z. B. an Unterkunden, zu verschicken. Geschieht das auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise doch, gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten für weitere Entfernungen, besondere Versandformen oder andere Aufwendungen zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dieses gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

7.   EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildungskosten erfolgen stets für ihn als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Verlust/Untergang, unerlaubte Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen

und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber mit vollem Umfange an den Verkäufer ab. Dieser ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzubeziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von Vorbehaltsname Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

8.   GEWÄHRLEISTUNG

Wenn der Verkäufer den Käufer beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kaufteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich gegenüber dem Verkäufer (nicht gegenüber einem Vertreter) geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Zeitpunkt des Zugangs bei dem Verkäufer und nicht die Absendung maßgebend. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung des Verkäufers bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche aus. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben ebenfalls den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Käufer gegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung nach Rücksendung der beanstandeten Ware verpflichtet. Kommt er diesen
Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ebenso wie Mängelfolgeschäden sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsmuster.

9.   FORMEN

Der Preis für die Formen enthält nicht die Bemusterungskosten, auch nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen. Formen, Stanz- oder Fräswerkzeuge, Siebe, Dias sowie sonstige Vorrichtungen, die vom Verkäufer oder in dessen Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, gehen mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers über. Die Übergabe der Formen an den Käufer wird durch die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgeberanspruch des Käufers und von der Lebensdauer der Formen ist der Verkäufer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren nach der letzten Teillieferung zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Die Haftung des Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten. Die Verpflichtungen des Verkäufers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Käufer die Formen nicht abholt. Solange der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Verkäufer auf jeden Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

10.   SCHUTZRECHTE

Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter stellt den Verkäufer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Verkäufers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

11.   MATERIALBEISTELLUNGEN

Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind sie auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Darüber hinaus ist der Käufer bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Ausstattungsteilen verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Der Verkäufer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

12.   ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist der Sitz des Verkäufers. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gerichtsstand für alle anderen Streitigkeiten ist nach unserer Wahl, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, das Landgericht Detmold, das Amtsgericht Herford oder das Landgericht Bielefeld, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.